Balkonkraftwerk: was gilt und was nicht
Seit der Vereinfachung im EEG ist ein Steckersolargerät fast überall ohne Zustimmung des Netzbetreibers anschließbar. Die Regeln stehen im Gesetz und sind kurz — die verbreitetste Annahme darüber ist trotzdem falsch.
Stand: 03.08.2026
Die vier Regeln
Bis 2 kW Modulleistung und 800 VA Wechselrichterleistung
Gemeint ist die Summe aller Steckersolargeräte hinter einer Entnahmestelle, nicht das einzelne Gerät. Wer zwei Geräte betreibt, muss zusammenrechnen.
§ 8 Abs. 5a EEG
Der Netzbetreiber darf keine zusätzliche Meldung verlangen
Die Registrierung im Marktstammdatenregister bleibt Pflicht — sie ist der eine Weg. Ein eigenes Anmeldeformular des Netzbetreibers daneben ist es nicht.
§ 8 Abs. 5a EEG
Für diesen Strom gibt es keine Einspeisevergütung
Das Gesetz ordnet ihn der unentgeltlichen Abnahme zu. Das ist der Preis für das vereinfachte Verfahren und zugleich die häufigste Fehlvorstellung: Ein Steckersolargerät rechnet sich über den eingesparten Strombezug, nicht über eine Vergütung.
§ 8 Abs. 5a EEG
Ein alter Zähler muss getauscht werden, aber er blockiert den Betrieb nicht
Der Messstellenbetreiber rüstet unverzüglich auf eine moderne Messeinrichtung um, nachdem die Bundesnetzagentur den Netzbetreiber zur Prüfung aufgefordert hat. Bis dahin ist der Betrieb nicht verboten — dafür steht die Übergangsregelung in der Überschrift des Paragrafen.
§ 10a Abs. 2 EEG
Was das Gesetz ein Steckersolargerät nennt
Ein Gerät, das aus einer oder mehreren Solaranlagen, einem Wechselrichter, einer Anschlussleitung und einem Stecker zur Verbindung mit dem Endstromkreis eines Letztverbrauchers besteht.
§ 3 Nr. 43 EEG
Die Grenzen für das vereinfachte Verfahren liegen bei 2 kW installierter Leistung und 800 VA Wechselrichterleistung. Beide Werte zählen zusammen über alle Geräte hinter einer Entnahmestelle.
Der alte Zähler
Praktische Folge: ein rückwärtslaufender Ferraris-Zähler wird ersetzt, aber der Betrieb ist bis dahin nicht verboten — die Übergangsregelung steht genau dafür in der Überschrift des Paragrafen.
§ 10a Abs. 2 EEG
Und ein Zuschuss?
Vom Bund gibt es für Steckersolargeräte kein Förderprogramm. Zuschüsse zahlen einzelne Länder, Städte und Gemeinden — teils mehrere hundert Euro, teils befristet, bis die Mittel des Haushaltsjahres aufgebraucht sind.
Diese kommunalen Programme sind hier noch nicht erfasst. Sie ändern sich häufig und laufen oft mitten im Jahr aus; eine Liste, die das nicht mitführt, schickt Leute zu Programmen, die es nicht mehr gibt. Bis sie erhoben sind, hilft die Suche nach dem Namen Ihrer Stadt zusammen mit „Förderung Steckersolargerät" auf den Seiten der Kommune selbst.
Quellen
Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
- EEG § 8 Abs. 5a – Anschluss von Steckersolargeräten · abgerufen am 03.08.2026
- EEG § 10a – Messstellenbetrieb, Übergangsregelung für Steckersolargeräte · abgerufen am 03.08.2026
- EEG § 3 Nr. 43 – Begriff des Steckersolargeräts · abgerufen am 03.08.2026