Einspeisevergütung für die Dachanlage
Was das Netz für eine Kilowattstunde zahlt, steht nicht im Gesetz — jedenfalls nicht die Zahl, die auf der Abrechnung landet. Zwischen dem Paragrafen und dem Kontoauszug liegen zwei Rechenschritte, die regelmäßig übersprungen werden.
Stand: 03.08.2026
Die Sätze
Cent je Kilowattstunde, für eine Inbetriebnahme im Zeitraum 01.08.2026 bis 31.01.2027. Es sind die Beträge nach Degression und nach dem Abzug von 0,4 Cent — also das, was ausgezahlt wird, nicht der anzulegende Wert aus dem Gesetzestext.
| Anlagengröße | Überschusseinspeisung | Volleinspeisung |
|---|---|---|
| bis 10 kWp | 7,70 ct | 12,22 ct |
| über 10 bis 40 kWp | 6,66 ct | 10,24 ct |
Überschusseinspeisung heißt: Sie verbrauchen selbst, was Sie können, und geben den Rest ab. Volleinspeisung heißt: alles ins Netz, nichts selbst. Der höhere Satz ist deshalb nicht automatisch das bessere Geschäft — er steht gegen den Strom, den Sie sonst nicht kaufen müssten.
Zwei Regeln, die den Ertrag neuer Anlagen drücken
Für Anlagen, die seit dem 25. Februar 2025 in Betrieb gehen, gelten zwei Einschränkungen, die im Vergütungssatz nicht zu sehen sind.
Keine Vergütung bei negativen Börsenpreisen. In Zeiträumen, in denen der Spotmarktpreis negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert auf null. Für Anlagen unter 100 Kilowatt gilt das erst ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem ein intelligentes Messsystem eingebaut wird. Die ausgefallene Zeit wird dem Vergütungszeitraum an seinem Ende zum Teil wieder angehängt.
§ 51 Abs. 1 und 2 EEG, § 51a EEG
Höchstens 60 Prozent Einspeiseleistung ohne Smart Meter. Anlagen unter 25 Kilowatt in der Einspeisevergütung müssen die Einspeisung am Netzanschluss auf 60 Prozent ihrer installierten Leistung begrenzen, bis ein intelligentes Messsystem mit Steuerungseinrichtung eingebaut und erfolgreich getestet ist. Was im Haus verbraucht wird, zählt dabei nicht mit; die Grenze trifft den Strom, der ins Netz geht.
§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EEG; nicht für Anlagen, die vom 1. Januar 2023 bis zum 24. Februar 2025 in Betrieb gingen (§ 100 Abs. 3b EEG)
Die Frist, an der die Volleinspeisung scheitert
Der gesamte erzeugte Strom wird eingespeist (ausgenommen der Eigenverbrauch der Anlage selbst), und der Anlagenbetreiber hat dies dem Netzbetreiber in Textform mitgeteilt — im Jahr der Inbetriebnahme vor der Inbetriebnahme, sonst vor dem 1. Dezember des Vorjahres. Diese Frist ist der praktische Stolperstein.
§ 48 Abs. 2a EEG
Warum im Gesetz eine andere Zahl steht
Wer § 48 EEG aufschlägt, liest für Anlagen bis 10 Kilowatt 8,51 Cent — und nicht die 7,70 Cent von oben. Beide Angaben sind richtig; sie beantworten verschiedene Fragen.
- Die Zahl im Gesetz ist ein Ausgangswert. § 100 Abs. 40 Satz 2 EEG sagt das ausdrücklich: Die in § 48 genannten Werte gelten als die des vorangegangenen Zeitraums. Ab da läuft die Degression.
- Von dem so ermittelten Wert gehen noch 0,4 Cent ab, wenn die Einspeisevergütung statt der Marktprämie in Anspruch genommen wird — bei einer privaten Dachanlage der Regelfall (§ 53 Abs. 1 Nr. 2 EEG).
Wer den Wert aus dem Paragrafen abschreibt, nennt also gleich zweimal einen zu hohen Betrag. Die anwendbaren Sätze je Inbetriebnahmefenster veröffentlicht die Bundesnetzagentur.
Quellen
Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
- EEG § 48 – Solare Strahlungsenergie · abgerufen am 03.08.2026
- EEG § 49 – Absenkung der anzulegenden Werte · abgerufen am 03.08.2026
- Bundesnetzagentur – Vergütungssätze Solar, Zeitraum 01.08.2026 bis 31.01.2027 (VergSaetzeAug26bisJan27.xlsx) · abgerufen am 03.08.2026
- EEG § 100 Abs. 40 – Übergangsbestimmung zur Anwendung des § 49 zum 1. August 2024 · abgerufen am 17.08.2026
- EEG § 9 – Technische Vorgaben (Abs. 2: Begrenzung der Einspeisung auf 60 Prozent bis zum intelligenten Messsystem) · abgerufen am 14.09.2026
- EEG § 51 – Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen · abgerufen am 14.09.2026
- EEG § 51a – Verlängerung des Vergütungszeitraums · abgerufen am 14.09.2026