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Deutschland Zuschuss

Beratung · BAFA

BEG EM – Fachplanung und Baubegleitung

aktiv

Stand: 17.08.2026

Die Hälfte des Honorars für energetische Fachplanung und Baubegleitung durch einen Energieeffizienz-Experten.

Wie viel gibt es?

Förderanspruch

bis zu 50 %

der förderfähigen Kosten, höchstens 5.000 € für die erste Wohneinheit

Grundförderung
50 %
Obergrenze insgesamt
50 %
Förderfähige Kosten höchstens
5.000 €

Die 5.000 € gelten für Ein- und Zweifamilienhäuser. Bei drei oder mehr Wohneinheiten sind es 2.000 € je Wohneinheit, insgesamt höchstens 20.000 €.

Voraussetzungen

Kombination mit anderen Förderungen

So läuft der Antrag

An dieser Reihenfolge scheitern Anträge, nicht an der Fördersumme. Alle Angaben stammen aus der Förderrichtlinie selbst; die Nummer hinter jedem Punkt ist die Fundstelle darin.

  1. Fachbetrieb auswählen und Angebot einholen

    Planung und Beratung dürfen vorher stattfinden. Sie zählen nicht als Vorhabenbeginn.

  2. Vertrag schließen — mit Bedingung

    Der Liefer- oder Leistungsvertrag muss unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung der Förderzusage stehen und ein voraussichtliches Umsetzungsdatum nennen. Ohne Bedingung wäre der Vertragsschluss der Vorhabenbeginn — und der Antrag käme zu spät.

  3. Antrag stellen

    Erst jetzt, mit dem bedingten Vertrag in der Hand. Das voraussichtliche Umsetzungsdatum darf nicht außerhalb des Bewilligungszeitraums liegen.

  4. Zusage abwarten (oder auf eigenes Risiko beginnen)

    Nach dem Antrag darf gebaut werden, bevor die Zusage da ist. Kommt sie nicht, gibt es kein Geld — die Kosten bleiben.

  5. Umsetzen und Verwendungsnachweis einreichen

    Die Auszahlung erfolgt erst nach positiver Prüfung des Verwendungsnachweises, nicht mit der Zusage.

Wann ein Vorhaben als begonnen gilt

Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Der Antrag muss vorher gestellt sein; maßgeblich ist der Tag, an dem er beim Durchführer eingeht.

Kein Vorhabenbeginn ist dagegen:

  • Planungs- und Beratungsleistungen. Sie dürfen vor der Antragstellung erbracht werden und begründen für sich genommen keinen Vorhabenbeginn.
  • Ein Liefer- oder Leistungsvertrag, der unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung der Förderzusage geschlossen wurde — er muss bei Antragstellung sogar vorliegen.
  • Der Beginn der Arbeiten nach dem Antrag, aber vor der Bewilligung. Das ist ausdrücklich zulässig, geschieht aber auf eigenes Risiko und begründet keinen Anspruch auf Förderung.

BEG EM (Fassung 17.07.2026), Nummer 9.2.1

Was vorliegen muss

Fristen nach der Zusage

Quellen

Wo Sie den Antrag stellen

Beantragt wird immer beim Träger des Programms, nie hier. Diese fünf Stellen sind amtlich oder vom Bund gefördert — wir vermitteln niemanden und verdienen an keinem dieser Links.

Prüfen Sie vor jedem Schritt die Reihenfolge, die das Programm selbst vorschreibt — insbesondere, ab wann ein Vorhaben als begonnen gilt und welche Bestätigungen vor dem Antrag vorliegen müssen. Diese Regeln unterscheiden sich je Programm und stehen in der jeweiligen Förderrichtlinie beim Träger.