Gebäudehülle · BAFA
BEG EM – Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
Stand: 17.08.2026
Zuschuss für Dämmung, neue Fenster und außenliegenden Sonnenschutz an Bestandsgebäuden.
Wie viel gibt es?
Förderanspruch
bis zu 20 %
der förderfähigen Kosten, höchstens 30.000 € für die erste Wohneinheit
Je 15.000 € für die zweite bis sechste Wohneinheit, je 8.000 € ab der siebten. Mit iSFP-Bonus verdoppelt sich die Grenze auf 60.000 € für die erste Wohneinheit.
Voraussetzungen
- Bauantrag oder Bauanzeige des Gebäudes liegt bei Antragstellung mindestens fünf Jahre zurück.
- Eine Energieeffizienz-Expertin oder ein Energieeffizienz-Experte muss eingebunden werden.
- Gefördert werden Dämmung von Außenwänden, Dach, Geschossdecken und Bodenflächen; Erneuerung oder erstmaliger Einbau von Fenstern, Außentüren und -toren; außenliegender sommerlicher Wärmeschutz.
So läuft der Antrag
An dieser Reihenfolge scheitern Anträge, nicht an der Fördersumme. Alle Angaben stammen aus der Förderrichtlinie selbst; die Nummer hinter jedem Punkt ist die Fundstelle darin.
Fachbetrieb auswählen und Angebot einholen
Planung und Beratung dürfen vorher stattfinden. Sie zählen nicht als Vorhabenbeginn.
Vertrag schließen — mit Bedingung
Der Liefer- oder Leistungsvertrag muss unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung der Förderzusage stehen und ein voraussichtliches Umsetzungsdatum nennen. Ohne Bedingung wäre der Vertragsschluss der Vorhabenbeginn — und der Antrag käme zu spät.
Antrag stellen
Erst jetzt, mit dem bedingten Vertrag in der Hand. Das voraussichtliche Umsetzungsdatum darf nicht außerhalb des Bewilligungszeitraums liegen.
Zusage abwarten (oder auf eigenes Risiko beginnen)
Nach dem Antrag darf gebaut werden, bevor die Zusage da ist. Kommt sie nicht, gibt es kein Geld — die Kosten bleiben.
Umsetzen und Verwendungsnachweis einreichen
Die Auszahlung erfolgt erst nach positiver Prüfung des Verwendungsnachweises, nicht mit der Zusage.
Wann ein Vorhaben als begonnen gilt
Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Der Antrag muss vorher gestellt sein; maßgeblich ist der Tag, an dem er beim Durchführer eingeht.
Kein Vorhabenbeginn ist dagegen:
- Planungs- und Beratungsleistungen. Sie dürfen vor der Antragstellung erbracht werden und begründen für sich genommen keinen Vorhabenbeginn.
- Ein Liefer- oder Leistungsvertrag, der unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung der Förderzusage geschlossen wurde — er muss bei Antragstellung sogar vorliegen.
- Der Beginn der Arbeiten nach dem Antrag, aber vor der Bewilligung. Das ist ausdrücklich zulässig, geschieht aber auf eigenes Risiko und begründet keinen Anspruch auf Förderung.
BEG EM (Fassung 17.07.2026), Nummer 9.2.1
Was vorliegen muss
Fachunternehmererklärung — für den Antrag
Anlagen zur Wärmeerzeugung und Heizungsoptimierung (Nummern 5.3 und 5.4), ohne iSFP-Bonus und ohne Gebäudenetz. Ein Energieeffizienz-Experte darf sie ersetzen.
BEG EM (Fassung 17.07.2026), Nummer 9.3
Einbindung eines Energieeffizienz-Experten — für den Antrag
Gebäudehülle (5.1), Anlagentechnik außer Heizung (5.2), Fachplanung und Baubegleitung (5.5) sowie jeder Antrag mit iSFP-Bonus oder für ein Gebäudenetz. Der Experte muss in der Energieeffizienz-Experten-Liste für Förderprogramme des Bundes geführt sein.
BEG EM (Fassung 17.07.2026), Nummer 9.3
Energieeffizienz-Experte der Kategorie „Denkmal“ — für den Antrag
Sanierungen von Baudenkmalen und sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz. Andere Experten sind hier nicht zugelassen.
BEG EM (Fassung 17.07.2026), Nummer 9.3
Unabhängigkeit des Energieeffizienz-Experten — vor Vorhabenbeginn
Anträge auf Förderung einer Baubegleitung. Steht der Experte den ausführenden Unternehmen nahe, muss er das vorher mitteilen — dann entfällt der eigene Fördersatz für die Baubegleitung.
BEG EM (Fassung 17.07.2026), Nummer 9.3
Bestätigung eines Energieeffizienz-Experten zum Worst-Performing-Building — gesondert, für den Bonus
den WPB-Bonus. Bestätigt wird der Zustand des Gebäudes **vor** der Maßnahme — danach ist er nicht mehr feststellbar.
BEG EM (Fassung 17.07.2026), Nummer 9.5
Fristen nach der Zusage
Bewilligungszeitraum: 36 Monate ab Zugang des Zuwendungsbescheids oder der Zuschusszusage
Das im Vertrag genannte Umsetzungsdatum darf nicht dahinter liegen — das wird schon bei der Antragstellung geprüft.
BEG EM (Fassung 17.07.2026), Nummer 9.4.1
Verwendungsnachweis: sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens, spätestens mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats
Wird er später als sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums eingereicht, verliert der Antragsteller den Anspruch auf Auszahlung — die Zusage nützt dann nichts mehr.
BEG EM (Fassung 17.07.2026), Nummer 9.5.1
Sperrfrist nach einem Verzicht: sechs Monate ab Eingang der Verzichtserklärung
Vorher kann für dasselbe Vorhaben — identisches Gebäude, identische Maßnahmen — kein neuer Antrag gestellt werden.
BEG EM (Fassung 17.07.2026), Nummer 9.2.5
Abruffrist beim Ergänzungskredit: 12 Monate ab Kreditzusage, ohne Antrag verlängert auf bis zu 36 Monate
Ab dem 13. Monat wird für den noch nicht abgerufenen Betrag eine Bereitstellungsprovision fällig.
BEG EM (Fassung 17.07.2026), Nummer 9.4.2
Verwendung ausgezahlter Kreditbeträge: 12 Monate ab Auszahlung des jeweiligen Teilbetrags
Bei Überschreitung wird ein Zinszuschlag fällig.
BEG EM (Fassung 17.07.2026), Nummer 9.4.2
Quellen
- BEG EM (Fassung 17.07.2026), Nummer 8.3.1 – Höchstgrenzen bei Wohngebäuden · abgerufen am 17.08.2026
- BAFA – Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle · abgerufen am 17.08.2026
- BAFA – Bundesförderung für effiziente Gebäude, Förderprogramm im Überblick · abgerufen am 17.08.2026
Was dieser Datensatz nicht behauptet
- Ab 2027 kommen ein Bonus für besonders energieineffiziente Gebäude und ein Wertschöpfungsbonus für in der EU produzierte Wärmepumpen hinzu. Beide sind angekündigt, ihre Höhe ist hier nicht belegt und darf nicht beziffert werden.
Wo Sie den Antrag stellen
Beantragt wird immer beim Träger des Programms, nie hier. Diese fünf Stellen sind amtlich oder vom Bund gefördert — wir vermitteln niemanden und verdienen an keinem dieser Links.
- Förderdatenbank des Bundes
Die amtliche Gesamtübersicht über Förderprogramme des Bundes, der Länder und der EU — mit Filter nach Bundesland, Thema und Antragsberechtigten.
- BAFA – Bundesförderung für effiziente Gebäude
Anträge für alle Einzelmaßnahmen außer der Heizung: Dämmung, Fenster, Anlagentechnik, Fachplanung.
- KfW – Förderung für bestehende Immobilien
Anträge für die Heizungsförderung und die Kreditprogramme.
- Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes
Für die meisten Programme der Gebäudeförderung ist eine eingetragene Expertin oder ein eingetragener Experte Voraussetzung. Nur wer in dieser Liste steht, darf die Bestätigungen ausstellen.
- Energieberatung der Verbraucherzentrale
Anbieterunabhängige Beratung, vom Bund gefördert und deshalb kostenlos oder gegen einen geringen Beitrag.
Prüfen Sie vor jedem Schritt die Reihenfolge, die das Programm selbst vorschreibt — insbesondere, ab wann ein Vorhaben als begonnen gilt und welche Bestätigungen vor dem Antrag vorliegen müssen. Diese Regeln unterscheiden sich je Programm und stehen in der jeweiligen Förderrichtlinie beim Träger.