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Deutschland Zuschuss

Heizung · BAFA

BEG EM – Heizungsoptimierung

aktiv

Stand: 17.08.2026

Zuschuss für den hydraulischen Abgleich und andere Maßnahmen, die eine bestehende Heizung effizienter machen.

Wie viel gibt es?

Förderanspruch

bis zu 20 %

der förderfähigen Kosten, höchstens 30.000 € für die erste Wohneinheit

Grundförderung
15 %
iSFP-Bonus
5 %
Obergrenze insgesamt
20 %
Förderfähige Kosten höchstens
30.000 €

Je 15.000 € für die zweite bis sechste Wohneinheit, je 8.000 € ab der siebten. Mit iSFP-Bonus steigt die Grenze auf 60.000 € für die erste Wohneinheit.

Voraussetzungen

Kombination mit anderen Förderungen

So läuft der Antrag

An dieser Reihenfolge scheitern Anträge, nicht an der Fördersumme. Alle Angaben stammen aus der Förderrichtlinie selbst; die Nummer hinter jedem Punkt ist die Fundstelle darin.

  1. Fachbetrieb auswählen und Angebot einholen

    Planung und Beratung dürfen vorher stattfinden. Sie zählen nicht als Vorhabenbeginn.

  2. Vertrag schließen — mit Bedingung

    Der Liefer- oder Leistungsvertrag muss unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung der Förderzusage stehen und ein voraussichtliches Umsetzungsdatum nennen. Ohne Bedingung wäre der Vertragsschluss der Vorhabenbeginn — und der Antrag käme zu spät.

  3. Antrag stellen

    Erst jetzt, mit dem bedingten Vertrag in der Hand. Das voraussichtliche Umsetzungsdatum darf nicht außerhalb des Bewilligungszeitraums liegen.

  4. Zusage abwarten (oder auf eigenes Risiko beginnen)

    Nach dem Antrag darf gebaut werden, bevor die Zusage da ist. Kommt sie nicht, gibt es kein Geld — die Kosten bleiben.

  5. Umsetzen und Verwendungsnachweis einreichen

    Die Auszahlung erfolgt erst nach positiver Prüfung des Verwendungsnachweises, nicht mit der Zusage.

Wann ein Vorhaben als begonnen gilt

Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Der Antrag muss vorher gestellt sein; maßgeblich ist der Tag, an dem er beim Durchführer eingeht.

Kein Vorhabenbeginn ist dagegen:

  • Planungs- und Beratungsleistungen. Sie dürfen vor der Antragstellung erbracht werden und begründen für sich genommen keinen Vorhabenbeginn.
  • Ein Liefer- oder Leistungsvertrag, der unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung der Förderzusage geschlossen wurde — er muss bei Antragstellung sogar vorliegen.
  • Der Beginn der Arbeiten nach dem Antrag, aber vor der Bewilligung. Das ist ausdrücklich zulässig, geschieht aber auf eigenes Risiko und begründet keinen Anspruch auf Förderung.

BEG EM (Fassung 17.07.2026), Nummer 9.2.1

Was vorliegen muss

Fristen nach der Zusage

Quellen

Was dieser Datensatz nicht behauptet

  • Was ausdrücklich NICHT gefördert wird, ist hier noch nicht erfasst. Andere Programme dieser Richtlinie nennen etwa Eigenbauten, Prototypen und Gebrauchtanlagen; welche Ausschlüsse für diese Maßnahme gelten, steht allein im Richtlinientext, dessen Volltext noch nicht vorliegt (Stand 2026-08-28). Das Fehlen dieses Abschnitts bedeutet also nicht, dass es keine Ausschlüsse gäbe.
  • Wer antragsberechtigt ist — Eigentümer, Mietende, Wohnungseigentümergemeinschaften, Unternehmen, Kommunen — steht hier noch nicht. Der Richtlinientext ist dafür die einzige tragfähige Quelle; der Volltext liegt noch nicht vor (Stand 2026-08-28), und geraten wird nicht.
  • Ob die Grenze von fünf Wohneinheiten je Gebäude oder je Antrag gilt, ist der Richtlinie nicht eindeutig zu entnehmen.

Weiter im Überblick

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Wo Sie den Antrag stellen

Beantragt wird immer beim Träger des Programms, nie hier. Diese fünf Stellen sind amtlich oder vom Bund gefördert — wir vermitteln niemanden und verdienen an keinem dieser Links.

Prüfen Sie vor jedem Schritt die Reihenfolge, die das Programm selbst vorschreibt — insbesondere, ab wann ein Vorhaben als begonnen gilt und welche Bestätigungen vor dem Antrag vorliegen müssen. Diese Regeln unterscheiden sich je Programm und stehen in der jeweiligen Förderrichtlinie beim Träger.